20.06.2019
Ausbildungsvergütung im Baugewerbe
Die Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg informiert:
Ausbildungsvergütung im Baugewerbe/Informationen der Handwerkskammer Cottbus vom 22.05.2019 und Informationen im Deutschen Handwerksblatt der Handwerkskammer
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf die Information der Handwerkskammer im aktuellen Handwerksblatt und im Schreiben an unsere Mitgliedsbetriebe vom 22.05.2019. Dort wurde informiert, dass der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) ab dem 01.01.2019 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Weiterhin wurde in diese m Zusammenhang (missverständlich) darauf hingewiesen, dass „die Allgemeinverbindlichkeit für die Ausbildungsvergütung neu festgelegt wurde.“
Wir stellen klar:
1. Der BBTV war bereits vor dem 01.01.2019 allgemeinverbindlich. Richtig ist, dass die
Allgemeinverbindlichkeit erneut erfolgte.
2. Die Ausbildungsvergütung selbst ist im BBTV nicht normiert, der allgemeinverbindliche BBTV verweist in § 2 Abs. 1 BBTV lediglich auf die Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Baugewerbe.
3. Diese Lohn- und Gehaltstarifverträge, aus denen sich die Höhe der
Ausbildungsvergütung ergibt, sind nicht allgemeinverbindlich.
Das bedeutet:
Für Mitgliedsbetriebe der Fachgemeinschaft Bau gelten die dargestellten tariflichen Ausbildungsvergütungen im Schreiben der Handwerkskammer vom 22.05.2019
nicht, da die Fachgemeinschaft Bau nicht Mitglied der tarifvertragschließenden
Parteien ist. Die Mitglieder der Fachgemeinschaft Bau sind nicht tarifgebunden, soweit die
Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich sind!
Nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes haben Auszubildende jedoch Anspruch auf eine
angemessene Vergütung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist „angemessen“
so auszulegen, dass von der tariflichen Vergütung maximal um 20 % nach unten
abgewichen werden darf. Soweit ein Auszubildender in einer Landes- oder Bundesfachklasse beschult wird, sollte bei der Ermittlung des Absenkungsbeitrages die Zusatzvergütung in Höhe von 60,- € berücksichtigt werden. Wir verweisen insoweit auch auf unser Rundschreiben („gelbe Seiten“) 5/2018.